Ruderordnung der Rudergesellschaft Germania Kiel von 1882

Inhaltsverzeichnis

1. Grundregeln
2. Der Ruderausschuss
3. Anforderungen an alle Teilnehmer des Ruderbetriebes
4. Gruppierung der Ruderer:innen
5. Beschreibung des Hausreviers
6. Regelung für Fahrten innerhalb des Hausreviers (Fahrtenordnung)
7. Bootsbenutzung
8. Rudertouren und Wanderfahrten
9. Sicherheit
10. Regelungen bei Wassertemperaturen unter 10° C
11. Schlussvorschrift

1. Grundregeln

  1. Die Ruderordnung dient der Ausübung, Organisation und Sicherheit des Rudersports in der RG Germania Kiel.
  2. Die Teilnahme am Ruderbetrieb erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme.
  3. Wer am Ruderbetrieb teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder gefährdet wird.
  4. Obleute und Steuerleute dürfen nicht durch Alkohol, Medikamente, Übermüdung oder Drogen beeinträchtigt sein.
  5. Das Rauchen ist auf dem Vereinsgelände und in den Booten nicht gestattet.
  6. Mitglieder und Gäste haben bei der Ausübung des Sportes den Naturschutz zu beachten.

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2. Der Ruderausschuss

  1. Der Ruderausschuss organisiert und überwacht den gesamten Ruderbetrieb der RG Germania. Er wird in der Regel geleitet von einem der beiden Fachvorsitzenden Leistungssport und Breitensport.
  2. Die Leitung des Ruderausschusses beruft und entlässt folgende weitere Mitglieder des Ruderausschusses:
    1. die Trainer der Regattagruppen mit einer gemeinsamen Stimme,
    2. den:die Wanderruderwart:in mit einer Stimme,
    3. die Bootswarte mit einer gemeinsamen Stimme,
    4. ein Mitglied des Jugendvorstandes, das dieser selbst benennt, mit einer Stimme,
    5. die Ausbilder, die selbständig Ausbildung oder freien Ruderbetrieb anbieten und leiten, mit einer gemeinsamen Stimme,
    6. die Ausbilder, die den freien Ruderbetrieb anbieten und leiten, mit einer gemeinsamen Stimme und
    7. die Protektoren oder Abgeordneten der angeschlossenen Schülerruderriegen ebenfalls mit einer gemeinsamen Stimme.
  3. Der Ruderausschuss entscheidet mit der einfachen Abstimmungsmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leitung des Ruderausschusses.

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3. Anforderungen an alle Teilnehmer des Ruderbetriebes

  1. Alle die aktiv am Ruderbetrieb teilnehmen wollen, müssen schwimmen können.
  2. Kinder und Jugendliche müssen im Besitz des Deutschen Jugendschwimmabzeichens in Bronze sein und eine schriftliche Erlaubnis der Erziehungsberechtigten zur Teilnahme am Ruderbetrieb vorlegen.
Deutsches Jugenschwimmabzeichen in Bronze: Schwimmer der vom Rand ins Wasser springt
Jugenschwimmabzeichen in Bronze

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4. Gruppierung der Ruderer:innen

Zur Ordnung des Ruderbetriebes sind sämtliche Aktive in folgende Gruppen eingeteilt:

„R“ = Ruderer:in
„S“= Ruderer:in mit 1. Steuermannsprüfung
„O“ = Obleute (“S“ + 2. Prüfung)
„V“ = Vollausgebildete Obleute

„R“: Ruderer:innen haben zunächst eine ruderische Grundausbildung zu durchlaufen. In denen ihnen die Grundregeln in Rudertechnik, Ruderbefehle, Bootspflege, Handhabung der Boote an Land und der Sicherheitstechnik beizubringen sind. Sie dürfen in einem Mannschaftsboot rudern, wenn dort ein:e Obmann:frau vorhanden ist.

„RS“: Ruderer:innen, die ihre Fähigkeiten zum Beherrschen des Skiffs nachgewiesen haben und in Begleitung von Obleuten skiffen dürfen.

„S“: Ruderer:in, die die 1. Steuerleuteprüfung abgelegt haben

„O“: Obleute müssen 16 Jahre alt sein.
Sie müssen nachweisen, dass sie verantwortlich ein Ruderboot als Ruderer führen können. Sie haben eine 2. Prüfung bei der Germania abgelegt. Sie beherrschen diese Ruderordnung und die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen des Schifffahrtsrechts unseres Hausrevieres Kieler Förde, Einfahrt Nord-Ostsee-Kanal und Schwentine.
Sie dürfen ohne Aufsicht  ein Boot in unserem Hausrevier verantwortlich führen. Bei Minderjährigen gilt dieses nur, wenn dazu eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt.

„V“: Vollausgebildete Obleute müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Sie sind mindestens seit 2 Jahren als Obmann:frau tätig, haben an mindestens 2 Rudertouren bzw. Wanderfahrten teilgenommen und sind in dieser Zeit mind. 1.000 km gerudert.
Sie übernehmen die Verantwortung für die Mannschaft und das Boot sowie die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen.
Vollausgebildete Obleute dürfen Rudertouren / Wanderfahrten durchführen und leiten.
Die Obleute müssen die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs nachweisen.
Die Ernennung zum Obmann:frau erfolgt durch den Vorstand.

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5. Beschreibung des Hausreviers

Das zulässige Ruderrevier umfasst die Kieler Förde bis zur Linie von Laboe nach Strande und auf der Schwentine von der Mündung bis zur Sandbank ca. 500m vor der Oppendorfer Mühle. Fahrten darüber hinaus sind Rudertouren bzw. Wanderfahrten.

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6. Regelung für Fahrten innerhalb des Hausreviers (Fahrtenordnung)

  1. Jede Fahrt ist vor Beginn ins elektronische Fahrtenbuch ein- und nach Beendigung der Fahrt auszutragen.
  2. Bei Mannschaftsbooten ist ein:e Obmann:frau zu bestimmen. Das elektronische Fahrtenbuch bestimmt automatisch den:die Steuermann:frau als Bootsführer:in. Abweichungen sind im elektronischen Fahrtenbuch anzugeben.
  3. Auf der Kieler Förde gilt im Fahrwasser das Rechtsfahrgebot. Es wird empfohlen außerhalb des Fahrwassers am besten auf der windgeschützten Seite dicht unter Land zu fahren. Dort ist den von rechts kommenden Booten sowie der Berufsschifffahrt Vorfahrt zu gewähren.
  4. Das Gebiet vor der Zufahrt zum Nord-Ostsee-Kanal darf nur zur Einfahrt in die Schleuse genutzt werden.
  5. Bei der Hörnbrücke sind insbesondere die Lichtzeichen und der Pegelstand zu beachten.
  6. Ohne Aufsicht durch eine:n Trainer:in oder Ausbilder:in darf eine Mannschaft nur fahren, wenn ein:e Obmann:frau (Gruppe „O“ „V“) im Boot sitzt und die Verantwortung trägt. Einer dürfen durch einen „O/V“, der selbst im Einer sitzt, begleitet werden. Er bzw. sie ist für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, den Sicherheitsrichtlinien und dieser Ruderordnung verantwortlich.
  7. Ein Skiff darf ohne Motorbootbegleitung gerudert werden, wenn die Wassertemperatur mind. 10°C und die Windvorhersage max. 3 bft beträgt. Es wird am besten zu zweit, wovon eine Person Obmann:frau ist und alle über Skifferfahrung verfügen, gerudert. Die Fähigkeiten zur Beherrschung des Skiffs sind in Anlehnung an das DRJ Ruderfertigkeitsabzeichen bei einem autorisierten Ausbilder nachzuweisen.
  8. Für die Zeit zwischen dem Ab- und Anrudern sowie für Wassertemperaturen unter 10° C gelten die Sicherheitsbestimmungen.
  9. Bei offiziellen Ausfahrten sollte in einheitlicher Vereinskleidung gerudert werden.

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7. Bootsbenutzung

  1. Die Einteilung der Boote und die Nutzung ist in der Bootsordnung verbindlich festgelegt und zu beachten. Sie hängt im Bootshaus aus. Die Benutzung der Boote bestimmen die Obleute.
  2. Zu jedem Boot müssen grundsätzlich die dazugehörigen Ruder, Rollsitze und Steuer benutzt werden. Jedes Boot ist vollständig zu besetzen. Eine Unterbesetzung ist nur im äußersten Notfall gestattet.
    Die bootseignenen Skulls/Riemen können bei Bedarf und auf Wunsch der Mannschaft durch die allgemeinen Skulls/Riemen ersetzt werden.
  3. Nach Beendigung jeder Fahrt hat die gesamte Mannschaft das Bootsmaterial gründlich mit Süßwasser zu reinigen und wieder an seinem Platz zu lagern. Die Luftkästen sind zu öffnen und zu trocknen.
  4. Beschädigungen sind in das elektronische Fahrtenbuch einzugeben oder dem Bootswart zu melden. Gegebenenfalls ist das Boot vorab vom Obmann: von der Obfrau zu sperren.
  5. Fahrten dürfen nur nach Sonnenaufgang begonnen werden und müssen vor Sonnenuntergang beendet sein. Ist durch besondere Umstände eine Rückkehr erst nach Sonnenuntergang möglich, ist eine ungehinderte weiße Rundumleuchte mit einer Leuchtweite von mindestens 2 sm, Höhe mindestens 1 m über Dollbord mitzunehmen und nach Sonnenuntergang zu führen.
  6. Nach Wanderfahrten und Regatten sind alle Boote umgehend wieder ruderfähig herzurichten
  7. Der Bootswart ist berechtigt, Boote zu sperren.
  8. Die Motorboote sind dem Trainingsbetrieb und zur Sicherung der Auszubildenden vorbehalten und dürfen nur von Mitgliedern geführt werden, die vom Vorstand hierfür bevollmächtigt sind.

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8.  Rudertouren und Wanderfahrten

  1. Rudertouren bzw. Wanderfahrten sind alle Fahrten die das Hausrevier (s. Ziffer 5) verlassen. Wanderfahrten sind eintägige Rudertouren von mindestens 30 km oder mehrtägige Rudertouren von mindestens 40 km ohne zwischenzeitliche Rückkehr zum Bootshaus.
  2. Bei derartigen Fahrten außerhalb unseres Hausreviers wie auf Binnengewässern darf der Abstand zum Ufer niemals mehr als 1 km betragen
  3. Sie dürfen nur mit den in der Bootsbenutzungsordnung festgelegten Gigbooten durchgeführt werden.
  4. Sie dürfen nur unter Leitung von vollausgebildeten Obleuten („V“) durchgeführt werden.
  5. Minderjährige müssen der Fahrtenleitung eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorlegen.
  6. Rudertouren/Wanderfahrten sind rechtzeitig dem:der Wanderruderwart:in zu melden. Diese:r reserviert nach Rücksprache mit dem Bootswart die Boote.
  7. Die Fahrtenleitung hat sich vor Beginn der Fahrt über die für das befahrene Gewässer geltenden schifffahrtsrechtlichen Ordnungen und das Naturschutzrecht zu informieren.
  8. Bei der Planung der Fahrt sind der Ausbildungsstand und die Leistungsfähigkeit der Mannschaft zu berücksichtigen.
  9. Bei offiziellen Veranstaltungen und Wanderfahrten ist die Vereinsflagge zu führen, bei Auslandsfahrten zusätzlich die Deutschlandflagge.

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9.  Sicherheit

  1. Vor Fahrantritt hat sich Obleute über die Wetter-und Wasserlage zu informieren.
  2. Gerudert werden darf nur bei guten Sicht- und Wasserverhältnissen.
  3. Bei schlechter Sicht (wenn das gegenüberliegende Ufer nicht zu sehen ist) dürfen keine Fahrten angetreten werden. Angetretene Fahrten müssen unverzüglich abgebrochen werden.
  4. Bei Eis, auch wenn es nur am Ufer festzustellen ist, besteht absolutes Ruderverbot.
  5. Bei Gewitter ist das Wasser sofort zu verlassen.
  6. Alle Fahrten sind so zu planen, dass im Falle einer Havarie/Kenterung die Mannschaft in der Lage ist sich und das Boot zu bergen. Schlägt ein Boot voll oder kentert es, bleiben alle Ruderer:innen im oder am Boot und rudern es zum nächsten Ufer, gleichzeitig muss Hilfe über das selbstverständlich an Bord befindliche Handy angefordert werden. Kommt es während der Fahrt zu einer Wetterverschlechterung, die eine Weiterfahrt nicht zulässt, ist die Fahrt abzubrechen.
  7. Die Obleute haben die endgültige Entscheidungsgewalt und können das Tragen von Rettungswesten anordnen.
  8. Das Steuern eines Bootes erfordert die volle Aufmerksamkeit, daher ist die Nutzung von elektronischen Geräten mit Kopfhörern untersagt.
  9. Außerhalb der Hausreviers wird das Mitführen von Rettungswesten empfohlen.

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10. Regelungen bei Wassertemperaturen unter 10°C

  1. Vom 1. November bis 31. März, darüber hinaus, wenn die Wassertemperatur weniger als 10 Grad beträgt, ist das Rudern im Gig-Einer und in allen Renn- und Gigbooten ohne Steuermann:frau verboten.
  2. Ausgenommen sind Rennboote mit Motorbootbegleitung in unmittelbarer Nähe. Wobei die Anzahl der zu begleitenden Boote pro Motorboot auf maximal 5 Boote beschränkt ist.
  3. Weiterhin sind ausgenommen Gigvierer und Gigdreier ohne Steuermann:frau.
    1. Diese Boote müssen über zusätzliche aufgeblasene Auftriebskörper unter den Rollsitzen verfügen.
    2. Der:die Bugmann:frau im ungesteuerten Boot muss entweder als Ausbilder:in oder Trainer:in regelmäßig im Verein eingesetzt sein oder über eine Rudererfahrung von durchschnittlich 750 km in den letzten 2 Jahren verfügen. Des Weiteren muss er:sie vollausgebildeter Obmann:frau sein und über die nötigen körperlichen Voraussetzungen verfügen.
    3. Die Nutzung ungesteuerter Gig-Boote ist bis zu einer maximalen Windstärke von 3 Bft gestattet (Windfinder).
  4. Für alle Rennboote und in allen ungesteuerten Gig-Booten ist das Tragen von Rettungswesten Pflicht.
  5. Bei allen Ausfahrten im Gigboot und im Motorboot, muss ein Handy, wasserdicht verpackt an Bord sein.
  6. Erwachsenen wird die Benutzung einer Rettungsweste empfohlen, für Jugendliche (bis einschl. 18 Jahren) ist das Tragen von Rettungswesten Pflicht.
  7. Beim Führen der Motorboote ist immer eine Rettungsweste zu tragen.
  8. Der Verein stellt für Erwachsene keine Rettungswesten zur Verfügung.
    Ausnahme: Trainer:innen und angestellte Übungsleiter:innen während der Trainings- und Ausbildungszeiten.
  9. Für alle anderen Mitglieder gilt: Eigene Rettungswesten!

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11. Schlussvorschrift

  1. Sollten Teile dieser Ruderordnung undurchführbar oder rechtlich unhaltbar sein, werden diese durch geeignete Passagen ersetzt.
  2. Die wiederholte Nichteinhaltung dieser Ruderordnung führt zum Ausschluss vom Ruderbetrieb.

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Der Geschäftsführende Vorstand
Der Ruderausschuss 

Kiel im Mai 2022

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