2G-plus bei der RG Germania

Die Landesregierung hat eine Verlängerung der Corona-Bekämpfungsverordnung mit weiteren Maßnahmen beschlossen. Die Verordnung ist am 12. Januar 2022 in Kraft getreten und gültig bis zum 8. Februar.

Mehrfarbige Übersicht der 2Gplus-Regeln für Sportvereine in Schleswig-Holstein.

Sportausübung indoor

Bei der Sportausübung in Innenbereichen gilt 2G-plus, auch für ehrenamtliche Übungsleiterinnen und -leiter. Damit haben nun nur noch Geimpfte und Genesene mit frischem negativem Test oder Auffrischungsimpfung Zutritt zum Bootshaus der RG Germania (alle Bootshallen und Räumlichkeiten einschl. Umkleideräume und Duschen) sowie zur Sporthalle der Ricarda-Huch-Schule

Ausnahmen Testpflicht bei 2G-plus

  • Bei Personen mit einer Auffrischungsimpfung („Booster“) entfällt die zusätzliche Testpflicht sofort. Als „geboostert“ gelten im Sinne der ab 15.1.2022 geltenden Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes (SchAusnahmV) folgende Personen:
    • Dreimal Geimpfte (Vollständig geimpft + Boosterimpfung),
    • Genesene innerhalb der ersten 3 Monate nach Erkrankung,
    • Vollständig Geimpfte innerhalb der ersten 3 Monate nach der 2. Impfung,
    • Genesene mit zusätzlicher Impfung,
    • Mit dem J&J-Impfstoff Geimpfte, die zusätzlich 2 Mal geimpft sind.
  • Kinder bis zur Einschulung.
  • Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.
  • Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und getestet sind.

Vorlage negatives Testergebniss

Gültig sind Antigen Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden). Der Nachweis ist in schriftlicher oder digitaler Form vorzulegen.

Die Übungsleiterinnen und -leiter sind vom Vorstand gebeten worden, bei den offiziellen Winterterminen (dann sind wir da – für Dich) den Nachweis der Auffrischungsimpfung bzw. den aktuellen Testnachweis zu überprüfen.

Individuelle Verabredungen nur „geboostert“

Mangels ständiger Kontrollmöglichkeiten können am individuellen Training oder persönlichen Verabredungen in der Franz-Dlubatz-Halle  (Fitnesshalle), im Schwentinezimmer oder zum Rudern nur Personen mit einer Auffrischungsimpfung („Booster“) teilnehmen. Es wird stichprobenartige Kontrollen der Impfnachweise geben.

Neue Vorschriften Testpflicht entfällt für bestimmte Gruppen

Auf Basis der angepassten Bundesverordnung und RKI-Empfehlungen hat das Land die Absonderungs-Regeln überarbeitet. Sie treten am Sonnabend (15.1.) in Kraft. Bislang brauchten nur geboosterte Personen keinen Test an Orten, in denen die 2G-Plus-Regel gilt, etwa beim Indoor-Sport. Ab Sonnabend gilt dies auch für

  • geimpfte Personen, deren zweite Impfung weniger als drei Monate zurückliegt,
  • genesene Personen, deren Corona-Infektion weniger als drei Monate zurückliegt,
  • Personen, die doppelt geimpft und genesen sind.

Neue Vorschrift für Johnson&Johnson-Geimpfte

Auch hat der Bund seine Definition für die vollständige Impfung von Personen geändert, die ihre Erstimpfung mit dem Vakzin von Johnson&Johnson erhalten haben. Sie gelten nunmehr erst nach einer zweiten Impfung als „vollständig geimpft“. Als „geboostert“ gelten auch sie künftig erst nach Impfung Nummer 3.

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