Jugendordnung
der Rudergesellschaft Germania Kiel
von 1882

Inhaltsverzeichnis

§ 1 – Wesen und Zweck
§ 2 – Mitgliedschaft
§ 3 – Organe
§ 4 – Jugendmitgliederversammlung
§ 5 – Jugendvorstand
§ 6 – Jugendvorsitzender
§ 7 – Geschäftsjahr
§ 8 – Bestimmungen des Stammvereins
§ 9 – Inkrafttreten

§ 1 – Wesen und Zweck

(1) Die Jugendabteilung der Rudergesellschaft Germania Kiel von 1882 e.V. ist die Gemeinschaft der jugendlichen Mitglieder des Stammvereins und im Rahmen dieser Jugendordnung organisatorisch selbständig.

(2) Zweck der Jugendabteilung ist es, unter Beachtung der Interessen und Ziele des
Stammvereins Jugendpflege zu betreiben, Sport und Spiel, insbesondere das Jugend- und Schülerrudern zu fördern und deren Interessen zu vertreten, das Gemeinschaftsleben zu pflegen und zur sportlichen Ertüchtigung und Erziehung ihrer Mitglieder beizutragen.

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§ 2 – Mitgliedschaft

Der Jugendabteilung gehören alle Mitglieder des Stammvereins an, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

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§ 3 – Organe

Organe der Jugendabteilung sind:

  1. Die Jugendmitgliederversammlung
  2. Der Jugendvorstand

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§ 4 – Jugendmitgliederversammlung

(1) Die Versammlung der jugendlichen Mitglieder ist das oberste Organ der Jugendabteilung. Ihre Rechten und Pflichten sind:

  1. Feststellung der stimmberechtigten Jugendlichen
  2. Durchführung der Wahlen zum Jugendvorstand
  3. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Jugendvorstands
  4. Entlastung des Jugendvorstands
  5. Festlegung von Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendvorstands
  6. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
  7. Einbringung von Anträgen und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

(2) Die Jugendmitgliederversammlung findet statt:

  1. als ordentliche Jugendmitgliederversammlung
  2. als außerordentliche Jugendmitgliederversammlung

(3) Die ordentliche Jugendmitgliederversammlung tritt im letzten Quartal eines jeden Geschäftsjahres, spätestens jedoch 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung des Stammvereins zusammen. Die Einladung hat spätestens 8 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendmitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Stimmenmehrheit. Beschlüsse zur Änderung der Jugendordnung erfordern eine Zweidrittelmehrheit. Abstimmungen bei Wahlen können geheim erfolgen, wenn dies beschlossen wird. Die Einberufung zur Jugendmitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden des Jugendvorstands. Diese wird von ihm oder seinem Stellvertreter geleitet. Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die rechtzeitig dem Vorstand des Stammvereins vor der Jahreshauptversammlung zuzuleiten ist.

(4) Der Vorsitzende der Jugendabteilung kann jederzeit eine außerordentliche Jugendmitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn 10 v.H. der Mitglieder der Jugendabteilung dies verlangen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit einen neuen Jugendvorstand bzw. ein neues Mitglied des Jugendvorstands wählen.

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§ 5 – Jugendvorstand

(1) Der Jugendvorstand wird von der ordentlichen Jugendmitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Der Jugendvorstand besteht aus:

  1. dem ersten Vorsitzenden (Jugendvorsitzenden)
  2. dem stellvertretenden Jugendvorsitzenden
  3. zwei Beisitzern

Von den gewählten Jugendvorstandsmitgliedern können weitere Beisitzer in den Jugendvorstand berufen werden. Diese haben in den Sitzungen volles Stimmrecht.

(2) Die Mitglieder des Jugendvorstands brauchen nicht der Jugendabteilung anzugehören. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen volljährig sein.

(3) Nach der Wahl legt der Jugendvorsitzende die Aufgabenzuständigkeiten der Vorstandsmitglieder sowie der berufenen Beisitzer fest.

(4) Der Jugendvorstand führt die Geschäfte der Jugendabteilung. Er hat die in der Jugendordnung festgelegten Grundsätze und Ziele zu verwirklichen sowie die Beschlüsse der Jugendmitgliederversammlung durchzuführen. Er ist verantwortlich für eine ordnungsgemäße Verwendung der vom Stammverein für die Jugendabteilung zur Verfügung gestellten Mittel.

(5) Die Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Der Jugendvorstand ist beschlussfähig, wenn 3 seiner Mitglieder (einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters) anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

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§ 6 – Jugendvorsitzender

(1) Der Jugendvorsitzende ist zugleich Jugendwart im Sinne der Satzung des Stammvereins und damit Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses. Er vertritt die Jugendabteilung mit Sitz und Stimme in den Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses sowie des Ruderausschusses. Im Verhinderungsfalle wird er vom stellvertretenden Jugendvorsitzenden vertreten.

(2) Der Jugendvorsitzende oder sein Stellvertreter vertritt die Jugendabteilung gegenüber der Sportjugend des Landessportverbandes Schleswig-Holstein, der Schleswig-Holsteinischen Ruderjugend (SHRJ), der Deutschen Ruderjugend (DRJ) und dem Jugendausschuß des Sportverbandes Kiel.

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§ 7 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Geschäftsjahr des Stammvereins.

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§ 8 – Bestimmungen des Stammvereins

(1) Neben der Jugendordnung gelten für alle Mitglieder der Jugendabteilung die Bestimmungen des Stammvereins (z.B. Satzung, Ruderordnung, Hausordnung usw.). Beschlüsse der Jugendmitgliederversammlung oder des Jugendvorstands, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, sind unwirksam und dürfen nicht ausgeführt werden.

(2) Im Falle der Auflösung der Jugendabteilung gilt für die Verwendung des verbleibenden Vermögens die Satzung des Vereins mit der Maßgabe, dass es für Zwecke der Jugendhilfe zur Verfügung zu stellen ist.

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§ 9 – Inkrafttreten

(1) Die Jugendordnung ist gemäß § 3 Abs.2 Bestandteil der Satzung des Stammvereins. Sie tritt nach Annahme durch die Jugendmitgliederversammlung und die Zustimmung des Geschäftsführenden  Ausschusses des Stammvereins in Kraft. Diese Maßgaben gelten im Falle einer Änderung der Jugendordnung  entsprechend.

(2) Diese Jugendordnung wurde am 25.3.1979 von der Jugendmitgliederversammlung angenommen. Gemäß Abs. 1 ist sie am 28.3.1979 in Kraft getreten.

Die vorliegende Fassung enthält die Änderungen, die von der Jugendmitgliederversammlung am 12.11.1980 beschlossen und vom Geschäftsführenden Ausschuß des Stammvereins am 4.12.1980 bestätigt wurden.

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