Satzung der Rudergesellschaft Germania Kiel von 1882 e.V.
vom 22. Februar 2023

Inhaltsverzeichnis

§ 1 – Name und Sitz
§ 2 – Zweck
§ 3 – Gliederung
§ 4 – Farben und Flaggen
§ 5 – Mitgliedschaft
§ 6 – Austritt, Ausschluss, Ummeldungen
§ 7 – Beiträge
§ 8 – Geschäftsjahr
§ 9 – Vereinsorgane
§ 10 – Vorstand
§ 11 – Geschäftsführender Vorstand
§ 12 – Mitarbeiter(innen) und Ausschüsse
§ 13 – Die Mitgliederversammlung
§ 14 – Rechnungsprüfer(innen)
§ 15 – Verhandlungsniederschriften
§ 16 – Vermögen
§ 17 – Streitigkeiten
§ 18 – Satzungsänderung
§ 19 – Auflösung
§ 20 – Entziehung der Rechtsfähigkeit
§ 21 – Datenschutz, elektronische Medien
§ 22 – Übergangsregelung

§ 1 – Name und Sitz

Der Verein wurde am 10. Juni 1882 als „Bootsmannschaft Chriemhild“ gegründet, erhielt am 5. Mai 1893 den Namen „Rudergesellschaft Germania“ und wurde als solche am 9. August 1900 unter Nr. 16 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel mit dem Sitz in Kiel eingetragen. Er wird seit dem 2. April 1971 unter Nr. 1524 im Vereinsregister desselben Amtsgerichts geführt. Am 6. Dezember 2016 wurde der Name ergänzt zu „Rudergesellschaft Germania Kiel von 1882“.

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§ 2 – Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege der Leibesübungen, insbesondere des Rudersports. Mittel des Vereins dürfen nur für diesen satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Dem Zweck dient auch die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Fachlich befähigten Übungsleitern und Trainern darf, auch wenn sie Mitglieder des Vereins sind, eine angemessene Vergütung für geleistete Arbeit gezahlt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein verwirklicht diesen Zweck durch den gleichberechtigten, selbständigen oder durch fachlich befähigte Übungsleiter und Trainer angeleiteten Ruderbetrieb aller ausübenden Mitglieder in Breitensport, Wanderrudern und Regattarudern, durch eine am Rudersport ausgerichtete Freizeitgestaltung der Kinder und Jugendlichen und durch die Förderung des kameradschaftlichen Zusammenhalts aller Mitglieder.
Der Verein achtet die allgemein gültigen Regeln des Sports, die auf Fairness und Kameradschaft beruhen, tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein und bekennt sich zum NADA-Code der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA). Bei der Ausübung des Rudersports achten die Mitglieder auf die Erhaltung der Umwelt als Grundlage des Rudersports.

(2) Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Der Verein soll zur Förderung seiner Zwecke Mitglied in den geeigneten allgemeinen Sportverbänden und Sportfachverbänden sein.

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§ 3 – Gliederung

Der Verein besteht aus:

1. dem Stammverein, dem alle männlichen und weiblichen Mitglieder angehören (letztere seit dem 1.5.1928),

2. der Jugendabteilung (seit dem 29.1.1926),

3. dem Freundes- und Förderkreis (seit dem 30.5.1953, früher Alte-Herren-Verband und Seniorenverband).

Für alle Mitglieder gelten die Bestimmungen dieser Satzung; für die Jugendabteilung gilt ferner die Jugendordnung und für den Freundes- und Förderkreis dessen Leitlinien. Ihre Ordnungen geben sich die Jugendabteilung und der Freundes- und Förderkreis selbst. Diese Ordnungen haben satzungsergänzenden Charakter und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.

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§ 4 – Farben und Flaggen

Die Farben des Vereins sind weiß-grün. Die Flagge des Vereins zeigt untenstehendes Bild.

Flagge der Rudergesellschaft Germania Kiel

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§ 5 – Mitgliedschaft

(1) Allgemeines:
Der Verein besteht aus:

a) Ehrenmitgliedern,
b) ausübenden Mitgliedern,
c) unterstützenden Mitgliedern.

(2) Erwerb der Mitgliedschaft
Wer in den Verein aufgenommen werden will, soll das zehnte Lebensjahr vollendet haben und hat einen Aufnahmeantrag unter Ausfüllung des vom Vorstand festgesetzten Vordruckes an den Vorstand zu richten. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Sämtliche Aufnahmen erfolgen durch den Geschäftsführenden Vorstand und werden schriftlich bestätigt. Ablehnungen werden dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Ein Anspruch auf Begründung besteht nicht. Tritt ein Mitglied nach Schluss der Rudersaison aus dem Verein aus, so kann sein Wiedereintritt in der folgenden Rudersaison nur unter Nachzahlung der Beiträge für die Zwischenzeit erfolgen.

(3) Ehrenvorsitzende(r), Ehrenmitglied:
Ehrenvorsitzende(r) oder Ehrenmitglied kann nur werden, wer sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht hat. Sie werden auf einstimmigen Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes vorgeschlagen und von der Jahreshauptversammlung bestätigt. Sie haben sämtliche Rechte der ausübenden Mitglieder, sind jedoch von allen Pflichten dem Verein gegenüber befreit.

(4) Rechte und Pflichten:
Sämtliche Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und auf Benutzung der Einrichtungen des Vereins. Das Recht auf Benutzung der Boote und der Franz-Dlubatz-Halle steht nur den ausübenden Mitgliedern zu. Das Nähere regeln die Ruder- und Bootshausordnung. Stimm- und wahlberechtigt in der Mitgliederversammlung und den weiteren Organen des Vereins sind alle Mitglieder, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitglieder des Vereins haben den von den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen Folge zu leisten.

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§ 6 – Austritt, Ausschluss, Ummeldungen

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:

1. durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich anzuzeigen ist; er ist nur zum 30.6. und 31.12 des Jahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich; in besonderen Fällen kann der Geschäftsführende Vorstand Ausnahmen davon zulassen,

2. durch Ausschluss, der auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit erfolgt oder nach § 7 Absatz 2 der Satzung,

3. mit dem Tod des Mitglieds.

(2) Außerdem können vom Geschäftsführenden Vorstand durch Beschluss Mitglieder gestrichen werden, die im Laufe des Geschäftsjahres verzogen sind und ihre neue Anschrift bis zum Schluss des Geschäftsjahres nicht mitgeteilt haben.

(3) Mit dem Austritt oder mit dem Ausschluss verliert das Mitglied sämtliche Rechte an das Vereinsvermögen. Der Ausschluss von Mitgliedern ist gerichtlich nicht anfechtbar.

(4) Durch schriftliche Anzeige an den Vorstand können sich ausübende Mitglieder zu unterstützenden Mitgliedern, unterstützende Mitglieder zu ausübenden Mitgliedern ummelden. Die Ummeldungen von ausübenden zu unterstützenden Mitgliedern werden mit dem 1.1. bzw. 1.7. des Jahres wirksam, der der Antragstellung folgt.

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§ 7 – Beiträge

(1) Jedes Mitglied hat außer dem Eintrittsgeld Beiträge und Umlagen zu entrichten. Ausübende Mitglieder können außerdem zu Instandsetzungsarbeiten für das Bootshaus, die Brücke, den Garten, den Bootsplatz sowie für die Boote nebst Zubehör herangezogen werden. Ersatzweise sind sie zur Zahlung eines Geldbetrages verpflichtet. Die Höhe dieses Geldbetrages, des Eintrittsgeldes sowie der Beiträge wird durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt. Umlagen können nach Bedarf von der Mitgliederversammlung beschlossen werden und dürfen in einem Kalenderjahr 250,-€ je Mitglied nicht überschreiten.

(2) Bleibt ein Mitglied mit Beiträgen länger als einen Monat nach Fälligkeit im Rückstand, so kann nach erfolgter fruchtloser Zahlungsaufforderung der Ausschluss des Mitgliedes durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes ausgesprochen werden. Der Ausschluss entbindet das Mitglied nicht von der Zahlung der rückständigen Beiträge.

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§ 8 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.

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§ 9 – Vereinsorgane

(1) Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Geschäftsführende Vorstand,
3. der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vorstand)

      Mitglied im Geschäftsführenden Vorstand und im Vorstand dürfen nur volljährige ausübende Mitglieder sein.

      (2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet insbesondere über die Grundsätze der Vereinstätigkeit und den Haushalt. Dem Geschäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er hat die in dieser Satzung festgelegten Ziele zu verwirklichen und die von der Mitgliederversammlung festgelegten Richtlinien und Beschlüsse durchzuführen. Dem Vorstand obliegen die in dieser Satzung festgelegten Aufgaben und die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins nach außen.

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      § 10 – Vorstand

      (1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem

      a) ersten Vorsitzenden
      b) zweiten Vorsitzenden
      c) dritten Vorsitzenden.

      (2) Zur rechtswirksamen Vertretung des Vereins sind die drei Vorsitzenden bei Geschäften mit einem Wert von bis zu 2.500,- € jeweils alleine berechtigt, für Geschäfte mit einem höheren Wert sind jeweils zwei Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstands gegenüber Dritten ist in der Weise beschränkt, dass für den Erwerb, die Veräußerung und die dingliche Belastung von Grundvermögen des Vereins die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen ist.

      (3) Die Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Bis zur Neu-, Ab- bzw. Wiederwahl bleiben die Vorsitzenden im Amt. Scheidet ein/e Vorsitzende/r, ohne gemäß Absatz 4 abgewählt zu werden, vorzeitig aus dem Amt aus, beruft der Geschäftsführende Vorstand eines seiner gewählten Mitglieder zum Mitglied des Vorstands. Dessen Wahlzeit verlängert sich dadurch nicht.

      (4) Eine Abwahl der Vorsitzenden kann durch die Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen, wenn mit der Abwahl zugleich ein/e neue/r Vorsitzende/r gewählt wird.

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      § 11 – Geschäftsführender Vorstand

      (1) Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus

      a) dem Vorstand,
      b) bis zu acht Fachvorsitzenden, die jeweils nach den von ihnen verantworteten Sachgebieten bezeichnet werden,
      c) der/dem Jugendvorsitzende/n, die/der von der Jugendabteilung nach den Bestimmungen der Jugendordnung gewählt wird, und
      d) ggf. der/dem/den Ehrenvorsitzenden mit beratender Stimme.

      (2) Die Mitgliederversammlung wählt die Fachvorsitzenden im selben Verfahren, wie die Vorsitzenden. Ihre Amtszeit beträgt ebenfalls zwei Jahre. Sie können im selben Verfahren wieder- und abgewählt werden, wie die Vorsitzenden. Scheidet ein/e Fachvorsitzende/r, ohne abgewählt zu werden, vorzeitig aus dem Amt aus, beruft der Geschäftsführende Vorstand ein wählbares Mitglied des Vereins bis zum Ende der Wahlzeit des ausgeschiedenen Fachvorsitzenden zur/zum Fachvorsitzenden.

      (3) Der Geschäftsführende Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan. Die/der erste Vorsitzende leitet den Geschäftsführenden Vorstand und repräsentiert den Verein nach außen. Die/der zweite und die/der dritte Vorsitzende übernehmen Aufgaben aus dem Bereich des Sports und aus dem Bereich der Vereinsverwaltung. Die/der Jugendvorsitzende übernimmt die Vertretung der Jugendabteilung im Geschäftsführenden Vorstand. In der Geschäftsverteilung sind mindestens die folgenden Sachgebiete abzudecken:

      • allgemeine Vereinsverwaltung und Finanzen,
      • Sportverwaltung,
      • Breitensport,
      • Leistungssport,
      • Kasse,
      • Beitragswesen,
      • Boote und Geräte,
      • Bootshaus,
      • Öffentlichkeitsarbeit

      und

      • Veranstaltungen außerhalb des Ruderbetriebs.

      Die Geschäftsverteilung ist im Verein bekanntzugeben. Alle Fachvorsitzenden leiten ihr jeweiliges Sachgebiet selbständig innerhalb der vom Geschäftsführenden Vorstand beschlossenen Richtlinien. Die Fachvorsitzenden, die die Aufgaben der Kasse und des Beitragswesens wahrnehmen, dürfen vom Vorstand für ihr jeweiliges Sachgebiet zum besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellt werden.

      (4) Der Geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlussfähig ist der Geschäftsführende Vorstand, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, von denen wenigstens eines dem Vorstand angehören muss.

      (5) Der Geschäftsführende Vorstand kann zur Regelung des internen Vereinslebens die Ruderordnung und die Bootshausordnung beschließen. Die Ruderordnung enthält die für einen ordnungsgemäßen und sicheren Ruderbetrieb notwendigen Verhaltensregeln zum Umgang mit den Booten und zum Verhalten auf dem Wasser und auf dem Bootsplatz und kann regeln, welche Boote für welchen Zweck genutzt werden und welche rudersportlichen Anforderungen Mitglieder für die Nutzung einzelner Boote erfüllen müssen. Die Bootshausordnung regelt die für einen ordnungsgemäßen Vereinsbetrieb erforderlichen Verhaltensregeln im Bootshaus und in der Fitnesshalle. Diese Ordnungen haben satzungsergänzenden Charakter und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.

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      § 12 – Mitarbeiter(innen) und Ausschüsse

      (1) Jedes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes kann sich für sein Sachgebiet durch einzelne Vereinsmitglieder als Mitarbeiter/innen beraten und unterstützen lassen bzw. einen Ausschuss aus mehreren Vereinsmitgliedern bilden. Die Mitarbeiter/innen und Ausschüsse sind keine Vereinsorgane und haben keine besonderen Befugnisse gegenüber anderen Mitgliedern. Sie werden vom Geschäftsführenden Vorstand nach Bedarf mit beratender Stimme an seinen Sitzungen beteiligt.

      (2) Die mit den Aufgaben des Sportbetriebs betrauten Vorsitzenden und Fachvorsitzenden ziehen zu ihrer Unterstützung und Beratung die Ausbilder, Trainer, Wanderruderwarte, Protektoren der Schülerruderriegen und Bootswarte sowie ein Mitglied des Jugendvorstands als ständigen Ruderausschuss heran. Der Ruderausschuss berät den Geschäftsführenden Vorstand in allen rudertechnischen Fragen und macht Vorschläge für die Ruderordnung und die Bootsordnung.

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      § 13 – Die Mitgliederversammlung

      (1) Allgemeines:
      Mitgliederversammlungen finden statt

      1. als Jahreshauptversammlung,
      2. als außerordentliche Versammlung.

      Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung und bestimmt mit der Ladung zugleich eine/n Versammlungsleiter/in, soweit nicht die/der erste Vorsitzende die Mitgliederversammlung leitet; die Mitgliederversammlung kann eine/n andere/n Versammlungsleiter/in wählen. Die Ladung erfolgt schriftlich, § 21 Abs. 4 gilt insoweit nicht. Jede ordnungsmäßig berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Wenn die Mitgliederversammlung nach Ablauf der Amtszeit oder aus einem anderen Grund Fachvorsitzende wählt, gibt der Vorstand mit der Ladung zur Mitgliederversammlung einen Vorschlag für die Anzahl der zu wählenden Fachvorsitzenden bekannt. Vor der Ladung bekannte Vorschläge für die Wahl zu Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstands sind mit der Ladung namentlich bekannt zu geben.
      Die Beschlüsse und Wahlen erfolgen, sofern die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen bei Wahlen erfolgen geheim, sofern nicht eine andere Abstimmung beschlossen wird.
      Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen jedoch, falls sie von besonderer Bedeutung sind, mindestens drei Tage vor der Versammlung dem Vorstand oder der/dem Versammlungsleiter/in schriftlich mitgeteilt werden.

      (2) Die Jahreshauptversammlung
      Die Jahreshauptversammlung soll alljährlich im Februar stattfinden. Zeit und Tagesordnung sind den Mitgliedern mindestens acht Tage vorher durch den Vorstand bekanntzugeben. Auf der Jahreshauptversammlung hat der Geschäftsführende Vorstand über das abgelaufene Geschäftsjahr Bericht zu erstatten und die Rechnung des verflossenen Geschäftsjahres sowie den Voranschlag für das neue Geschäftsjahr vorzulegen. Die Jahreshauptversammlung beschließt über die Erteilung der Entlastung für die Rechnung des verflossenen Geschäftsjahres und über die Festsetzung des Voranschlages sowie die Eintrittsgelder und die Beiträge (vgl. § 7 der Satzung) für das neue Geschäftsjahr. Sie wählt ferner zwei Rechnungsprüfer/innen sowie eine/n Ersatzprüfer/in, die dem Geschäftsführenden Vorstand nicht angehören dürfen.

      3) Außerordentliche Versammlungen
      Außerordentliche Versammlungen werden gem. §§ 36 und 37 des BGB einberufen.

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      § 14 – Rechnungsprüfer(innen)

      Die Rechnungsprüfer/innen haben an Hand der Bücher und Belege die Kassenführung und den Jahresabschluss zu prüfen und nach Feststellung der Richtigkeit diese zu bescheinigen. Ist ein/e Rechnungsprüfer/in an der Prüfung verhindert, tritt die/der Ersatzprüfer/in an ihre/seine Stelle.

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      § 15 – Verhandlungsniederschriften

      Über jede Mitgliederversammlung sowie über jede Versammlung des Geschäftsführenden Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese hat die Zahl der Anwesenden, die Tagesordnung und die hierzu gefassten Beschlüsse zu enthalten. Die Beurkundung aller Beschlüsse hat durch Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift und Unterzeichnen durch den/die Leiter(in) und den/die Schriftwart(in) der Versammlung zu erfolgen. Der/die jeweilige Leiter/in der Versammlung bestimmt vor der Versammlung den/die Schriftwart/in, soweit nicht ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands in der Geschäftsordnung desselben dauerhaft zum/zur Schriftwart/in bestimmt und in der Versammlung anwesend ist.

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      § 16 – Vermögen

      (1) Das Vermögen ist alljährlich zum Ende des Geschäftsjahres vom Geschäftsführenden Vorstand durch Aufnahme und Abrechnung festzustellen.

      (2) Die dem Verein gehörenden beweglichen und unbeweglichen Gegenstände sind gegen Feuer zu versichern.

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      § 17 – Streitigkeiten

      Streitigkeiten zwischen Mitgliedern in Vereinsangelegenheiten können durch ein Schiedsgericht geschlichtet werden. Es besteht aus fünf Mitgliedern, von denen zwei durch die Mitgliederversammlung und je eines von den beiden Beteiligten zu wählen sind. Das fünfte Mitglied hat der Geschäftsführende Vorstand aus seiner Mitte abzuordnen. Letzteres führt den Vorsitz in dem Schiedsgericht. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist für alle Beteiligten bindend.

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      § 18 – Satzungsänderung

      Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der erschienenen Mitglieder in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Wortlaut des Änderungsantrages muss mit der Einladung zu der betreffenden Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden.

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      § 19 – Auflösung

      Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Versammlung, zu der sämtliche Mitglieder durch eingeschriebenen Brief einzuladen sind und in der mindestens ¾ der Mitglieder zugegen sein müssen, mit mindestens ¾ Stimmenmehrheit beschlossen werden. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist frühestens nach 8 Tagen und spätestens binnen 14 Tagen eine neue Versammlung einzuberufen, zu der wieder sämtliche Mitglieder durch eingeschriebenen Brief einzuladen sind. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig. Der Auflösungsbeschluss ist nach § 74 des BGB sofort dem Amtsgericht anzumelden. Das nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigen Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Landeshauptstadt Kiel, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Rudersports in Kiel zu verwenden hat.

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      § 20 – Entziehung der Rechtsfähigkeit

      Wird dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen, so löst er sich nicht auf, sondern bleibt unter sinngemäßer Beibehaltung dieser Satzung als nicht rechtsfähiger Verein bestehen.

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      § 21 – Datenschutz, elektronische Medien

      (1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder gespeichert, übermittelt und verändert. Zu anderen als dem satzungsmäßigen Zweck des Vereins und dem Zweck der allgemeinen Mitgliederverwaltung innerhalb des Vereins dürfen personenbezogene Daten der Mitglieder nicht erhoben oder verarbeitet werden.

      (2) Der Verein macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, wie beispielsweise die Teilnahme, die Durchführung und die Ergebnisse von Regatten und anderen Wettkämpfen sowie Feierlichkeiten über Medien und Publikationen bekannt. Dabei können personenbezogene Daten von Mitgliedern veröffentlicht werden. Die Mitglieder können jederzeit dem Geschäftsführenden Vorstand gegenüber Einwände gegen eine Veröffentlichung ihrer Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine künftige Veröffentlichung.

      (3) Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung des Vereins gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden aus dem Verein hinaus.

      (4) Bekanntgaben des Vereins erfolgen grundsätzlich durch Aushang im Bootshaus und im Internet unter www.rggermaniakiel.de und werden ergänzend in den Vereinsnachrichten wiedergegeben und per elektronischer Post verschickt, soweit nicht Vorstand oder Geschäftsführender Vorstand jeweils im Einzelfall die schriftliche Mitteilung an alle Vereinsmitglieder – auch durch Abdruck in den Vereinsnachrichten – für erforderlich halten.

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      § 22 – Übergangsregelung

      Die Satzung in der am 6. Dezember 2016 beschlossenen Fassung tritt mit der Eintragung dieser Satzungsänderung in das Vereinsregister in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt übernehmen die nach der vorherigen Fassung der Satzung gewählten Vorsitzenden die Ämter der/des ersten, zweiten und dritten Vorsitzenden, ohne dass sich ihre Wahlzeit verlängert. Von der Mitgliederversammlung vor Inkrafttreten der am 6. Dezember 2016 beschlossenen Satzungsänderung zu diesem Zweck gewählte Mitglieder übernehmen die Ämter der Fachvorsitzenden mit dem Inkrafttreten der Satzungsänderung; ihre Wahlzeit bemisst sich nach dem Zeitpunkt ihrer Wahl. Wählt die Mitgliederversammlung vor Inkrafttreten der am 6. Dezember 2016 beschlossenen Satzungsänderung keine Fachvorsitzenden, besteht ab dem Inkrafttreten dieser Satzungsänderung der Geschäftsführende Vorstand aus dem Vorstand und den bisherigen drei Beisitzer/innen, die bis zur nächsten Mitgliedersammlung die Ämter der Fachvorsitzenden ausüben.

      Beschlossen in der Versammlung vom 6. Dezember 1946, in der Fassung mehrfacher Änderungen, zuletzt geändert am 23. Februar 2005, am 24. Februar 2016 und am 22. Februar 2023.

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